AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
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I. Allgemeines
Durch die Auftragserteilung erkennt der Kunde die nachstehenden
Geschäftsbedingungen an. Anderweitige Bedingungen werden nur Bestandteil
des Vertrages, wenn wir schriftlich zustimmen. Mündliche Abreden werden
nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II. Lieferungen, Transportgefahr
Lieferungen, Leistungen und Berechnungen erfolgen zu den am Tage der
Versendung bzw. Abnahme geltenden Preisen und Bedingungen. Diese
Vereinbarung gilt nicht gegenüber Kunden, die keine Kaufleute sind, wenn
die bestellte Ware innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert
werden soll. Alle Preise verstehen sich ab Werk Paderborn. Die Lieferung
erfolgt auf dem von uns gewählten Versandweg durch Bahn, Post oder LKW
ab Werk. Die Ware reist in jedem Falle auf Gefahr des Käufers. Auch
Transportverzögerungen gehen zu seinen Lasten. Eine Vergütung für
Selbstabholung wird nicht gewährt. Erforderliche Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet. Bei Spezialanfertigungen erfolgt die Abnahme
unserer Erzeugnisse in unserem Werk. Abnahme-, Reise- oder Aufenthaltskosten
des Abnahmebeauftragten des Bestellers sind von diesem zu
tragen. Verzichtet der Käufer auf Abnahme oder gibt er innerhalb von fünf
Tagen nach Bestellung keine Erklärung hierzu ab, so gilt die Ware als abgenommen,
sobald sie das Werk verläßt. Kosten für anzufertigende oder zu
beschaffende Werkzeuge werden anteilig in Rechnung gestellt. Hierdurch
entsteht kein Recht auf Eigentumsübertagung. Die Werkzeuge bleiben vielmehr
unser Eigentum.
III. Lieferfristen
Wir nennen Lieferfristen nur nach sorgfältiger Prüfung unter Anpassung an
die Wünsche des Kunden. Dennoch können sie nur annähernd und unverbindlich
sein. Im Falle des Verzuges, der nicht eintritt, wenn die Verzögerung
durch von uns nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist, sind deshalb alle
Ersatzansprüche des Käufers bezüglich eines Verzögerungsschadens
(§ 286 Abs. 1 BGB) soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung wird nur gewährt, wenn der Schaden durch uns
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird. Dem Verkäufer bleibt in
jedem Falle das gesetzliche Rücktrittsrecht nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist von einem Monat. Sofern es sich um einen Auftrag aus
Spezialanfertigung handelt, der sich zur Zeit der Nachfristsetzung in Arbeit
befindet und aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht fertiggestellt werden kann, beträgt die Nachfrist 3 Monate.
IV. Gewährleistung
Unsere Angaben über Gewicht, Ausführung usw. dienen nur der allgemeinen
Beschreibung. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Besteller verpflichtet sich, die
gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Rüge muss spätestens eine Woche
nach der Lieferung bei uns eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können
Mängelansprüche für erkennbare Mängel nicht mehr geltend gemacht
werden. Nicht erkennbare Mängel müssen innerhalb einer Frist von einer
Woche nach ihrem Auftreten schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf von
sechs Monaten ist eine Rüge nicht mehr möglich.
Im übrigen gelten für Besteller, die Kaufleute sind, die weiteren gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten. Im Falle gerechtfertigter Beanstandungen,
wobei Abweichungen in der Ausführung und Maßhaltigkeit im Rahmen
branchenüblicher Toleranzen nicht als Fehler gelten, leisten wir, nach
Rücksendung der beanstandeten Teile, nach unserer Wahl Nachbesserung,
Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises. Für den Fall des
Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung bleibt dem
Käufer vorbehalten, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung
des Kaufvertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art - auch für mittelbare
Schäden - sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden
durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits verursacht wurde. Für
nicht neue Ware wird keine Gewährleistung übernommen. Das gleiche gilt für
Fehler, die durch zweckentfremdete Verwendung, Eingriffe Dritter,
Beschädigungen, natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder
Montage u.ä.m. herbeigeführt worden sind.
V. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach
Ausstellungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung
ohne jeden Abzug.
Wechsel und Schecks werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung erfüllungshalber und spesenfrei hereingenommen. Bei
Zielüberschreitung (30 Tage seit Rechnungsdatum) sind wir berechtigt, 1%
Zinsen pro Monat auf die offene Forderung zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Wir sind neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten, sowie die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern,
wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des
Konkursverfahrens beantragt ist, ein solches mangels Masse nicht eröffnet
oder ein Vergleichsverfahren beantragt wird. Dasselbe gilt, wenn der
Besteller die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgeben muss
oder uns Zahlungsschwierigkeiten oder wesentliche Verschlechterungen der
Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt werden.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere durch
Rücknahme der Ware, die bei Zielüberschreitung oder Gefährdung unseres
Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung aller offenstehenden
Forderungen, auch soweit sie in ein laufendes Konto eingestellt und der
Saldo anerkannt ist, das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Der
Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
die erhaltenden Waren zu veräußern oder weiter zu verarbeiten.
Die durch Verarbeitung oder durch eine Verbindung entstehenden neuen
Sachen unterliegen ebenfalls unserem Eigentumsvorbehalt. Die Verarbeitung
wird demnach für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Falls
Miteigentum entsteht, erwerben wir dieses im Verhältnis des Rechnungswertes
der für die Herstellung verwendeten gesamten Sachen zum
Rechnungswert der von uns gelieferten Vorbehaltsware. Sollte für den
Besteller Alleineigentum entstehen, sind die Parteien sich schon jetzt einig,
dass dieses im gleichen Verhältnis auf uns übergeht.
Der Käufer tritt die aus dem Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren erworbene Forderung schon jetzt in Höhe des jeweiligen
Rechnungswertes mit dem Rang vor dem Rest an uns ab. Sollten die
Abtretungen zu einer Übersicherung unserseits von mehr als 20% über unsere
jeweiligen Gesamtforderung führen, so sind wir verpflichtet, nach unserer
Wahl, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers oder seiner
Gläubiger über diesen Wert hinaus freizugeben.
Der Käufer zieht die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ein. Von
der daneben bestehenden eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß
nachkommt. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der
Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen hat er die
Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und unser Eigentum schriftlich zu
bestätigen und uns die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen
Unterlagen uns auszuhändigen bzw. die Anfertigung von Kopien
zu gestatten. Der Besteller verpflichtet sich, uns bei Beeinträchtigung unseres
Eigentums durch Pfändung oder andere Maßnahmen unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Wir sind berechtigt, im Falle eines in Ziffer V
genannten Rücktrittsgründe die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
zurückzufordern oder sie mit eigenem Personal wieder abzuholen. Hierbei
sind wir befugt, zu diesem Zweck, das Betriebsgelände des Bestellers zu
betreten.
Außerdem erlöschen die vorstehend eingeräumten Verfügungsbefugnisse.
VII. Schadenersatz
Schadensersatzansprüche gegen uns sind in jedem Falle ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter
beruhen.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für kaufmännische Besteller Beverungen
bzw. Höxter. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. In jedem Falle ist
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen
Kaufgesetzes anzuwenden.
IX. Formen
1. Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen, die vom Lieferer selbst oder in
seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der
Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden
aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige
Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller
voraus.
2. Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und
pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung
auftreten. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem
normalen Formenverschleiß erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht
erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten
Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
3. Der Lieferer ist nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet
und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden
Bestellung vereinbart wurden.
4. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht
rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten
Formen beliebig weiterverwenden.
5. Vorstehende Bedingungen über Formen finden keine Anwendung, wenn
es sich um dem Lieferer gehörende Formen für allgemein übliche und verwendbare
Artikel handelt.
X. Armierungsteile
1. Werden Armierungsteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende
Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei
Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5-10%, je nach Vereinbarung für
etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig in einwandfreier
Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene
Verarbeitung möglich ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von
Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene
Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich in solchen Fällen vor, die
Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder
aufzunehmen.