AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Download AGB
I. Allgemeines Durch die Auftragserteilung erkennt der Kunde die nachstehenden Geschäftsbedingungen an. Anderweitige Bedingungen werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn wir schriftlich zustimmen. Mündliche Abreden werden nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. II. Lieferungen, Transportgefahr Lieferungen, Leistungen und Berechnungen erfolgen zu den am Tage der Versendung bzw. Abnahme geltenden Preisen und Bedingungen. Diese Vereinbarung gilt nicht gegenüber Kunden, die keine Kaufleute sind, wenn die bestellte Ware innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll. Alle Preise verstehen sich ab Werk Paderborn. Die Lieferung erfolgt auf dem von uns gewählten Versandweg durch Bahn, Post oder LKW ab Werk. Die Ware reist in jedem Falle auf Gefahr des Käufers. Auch Transportverzögerungen gehen zu seinen Lasten. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Spezialanfertigungen erfolgt die Abnahme unserer Erzeugnisse in unserem Werk. Abnahme-, Reise- oder Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten des Bestellers sind von diesem zu tragen. Verzichtet der Käufer auf Abnahme oder gibt er innerhalb von fünf Tagen nach Bestellung keine Erklärung hierzu ab, so gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt. Kosten für anzufertigende oder zu beschaffende Werkzeuge werden anteilig in Rechnung gestellt. Hierdurch entsteht kein Recht auf Eigentumsübertagung. Die Werkzeuge bleiben vielmehr unser Eigentum. III. Lieferfristen Wir nennen Lieferfristen nur nach sorgfältiger Prüfung unter Anpassung an die Wünsche des Kunden. Dennoch können sie nur annähernd und unverbindlich sein. Im Falle des Verzuges, der nicht eintritt, wenn die Verzögerung durch von uns nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist, sind deshalb alle Ersatzansprüche des Käufers bezüglich eines Verzögerungsschadens (§ 286 Abs. 1 BGB) soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird nur gewährt, wenn der Schaden durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird. Dem Verkäufer bleibt in jedem Falle das gesetzliche Rücktrittsrecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von einem Monat. Sofern es sich um einen Auftrag aus Spezialanfertigung handelt, der sich zur Zeit der Nachfristsetzung in Arbeit befindet und aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht fertiggestellt werden kann, beträgt die Nachfrist 3 Monate. IV. Gewährleistung Unsere Angaben über Gewicht, Ausführung usw. dienen nur der allgemeinen Beschreibung. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Rüge muss spätestens eine Woche nach der Lieferung bei uns eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche für erkennbare Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Nicht erkennbare Mängel müssen innerhalb einer Frist von einer Woche nach ihrem Auftreten schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf von sechs Monaten ist eine Rüge nicht mehr möglich. Im übrigen gelten für Besteller, die Kaufleute sind, die weiteren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Im Falle gerechtfertigter Beanstandungen, wobei Abweichungen in der Ausführung und Maßhaltigkeit im Rahmen branchenüblicher Toleranzen nicht als Fehler gelten, leisten wir, nach Rücksendung der beanstandeten Teile, nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises. Für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung bleibt dem Käufer vorbehalten, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art - auch für mittelbare Schäden - sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits verursacht wurde. Für nicht neue Ware wird keine Gewährleistung übernommen. Das gleiche gilt für Fehler, die durch zweckentfremdete Verwendung, Eingriffe Dritter, Beschädigungen, natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder Montage u.ä.m. herbeigeführt worden sind. V. Zahlungen Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung ohne jeden Abzug. Wechsel und Schecks werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber und spesenfrei hereingenommen. Bei Zielüberschreitung (30 Tage seit Rechnungsdatum) sind wir berechtigt, 1% Zinsen pro Monat auf die offene Forderung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wir sind neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sowie die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt ist, ein solches mangels Masse nicht eröffnet oder ein Vergleichsverfahren beantragt wird. Dasselbe gilt, wenn der Besteller die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgeben muss oder uns Zahlungsschwierigkeiten oder wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt werden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die bei Zielüberschreitung oder Gefährdung unseres Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. VI. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung aller offenstehenden Forderungen, auch soweit sie in ein laufendes Konto eingestellt und der Saldo anerkannt ist, das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die erhaltenden Waren zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Die durch Verarbeitung oder durch eine Verbindung entstehenden neuen Sachen unterliegen ebenfalls unserem Eigentumsvorbehalt. Die Verarbeitung wird demnach für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Falls Miteigentum entsteht, erwerben wir dieses im Verhältnis des Rechnungswertes der für die Herstellung verwendeten gesamten Sachen zum Rechnungswert der von uns gelieferten Vorbehaltsware. Sollte für den Besteller Alleineigentum entstehen, sind die Parteien sich schon jetzt einig, dass dieses im gleichen Verhältnis auf uns übergeht. Der Käufer tritt die aus dem Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erworbene Forderung schon jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes mit dem Rang vor dem Rest an uns ab. Sollten die Abtretungen zu einer Übersicherung unserseits von mehr als 20% über unsere jeweiligen Gesamtforderung führen, so sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers oder seiner Gläubiger über diesen Wert hinaus freizugeben. Der Käufer zieht die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ein. Von der daneben bestehenden eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und unser Eigentum schriftlich zu bestätigen und uns die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen uns auszuhändigen bzw. die Anfertigung von Kopien zu gestatten. Der Besteller verpflichtet sich, uns bei Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Pfändung oder andere Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wir sind berechtigt, im Falle eines in Ziffer V genannten Rücktrittsgründe die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzufordern oder sie mit eigenem Personal wieder abzuholen. Hierbei sind wir befugt, zu diesem Zweck, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten. Außerdem erlöschen die vorstehend eingeräumten Verfügungsbefugnisse. VII. Schadenersatz Schadensersatzansprüche gegen uns sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter beruhen. VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für kaufmännische Besteller Beverungen bzw. Höxter. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. In jedem Falle ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes anzuwenden. IX. Formen 1. Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller voraus. 2. Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Formenverschleiß erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. 3. Der Lieferer ist nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden. 4. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden. 5. Vorstehende Bedingungen über Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um dem Lieferer gehörende Formen für allgemein übliche und verwendbare Artikel handelt. X. Armierungsteile 1. Werden Armierungsteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5-10%, je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. 2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.